Warten auf EUleen Hoats

19/11/17

Am 19. November hatten wir die Ehre, an der 1. Verbraucherschutztagung des Landesgesundheitsministeriums an der Universität der Balearen zum Thema EU-Verbraucherschutz teilnehmen zu dürfen.

Wir diskutierten an dem Runden Tisch „Ordnungspolitik“ unter dem Vorsitz des Landesgeneraldirektors für Verbraucherschutz, Francesc Dalmau, mit Sara Rodríguez Marín, dem Professor für Zivilrecht Dr. Santiago Cavanillas und dem Professor für Handelsrecht Dr. Joan Franch darüber, was der Gesetzgeber zu tun habe. Unseres Erachtens könnten Fortschritte in zumindest vier Bereichen dazu beitragen, den Verbraucherschutz zu verbessern.

Erstens, mehr Transparenz. Die Spanische Regierung zeigt keine besondere Neigung zu pädagogischen Anstrengungen, wenn wir etwa an den Bereich Beihilfen denken. Solche Anstrengung erschienen im Bereich Verbraucherschutz jedoch als besonders nützlich: im Allgemeinen kennen Verbraucher ihre Rechte nicht.

Nach Ansicht Professor Cavanillas’ sollte man bei der Gelegenheit übrigens auch betonen, dass nur gutgläubige Verbraucher Schutz genießen. Und gutgläubig sind durchaus nicht alle.

Zweitens, bessere und gar mehr Gesetzgebung. Verhaltenscodices sind nicht völlig nutzlos, Angesichts der Verhandlungsmachtverhältnisse im Zeitalter des e-Handels sind sie allerdings nur die zweitbeste Lösung nach zwingendem Recht. Plattformmärkte tendieren zur Marktbeherrschung, und ein marktbeherrschendes Unternehmen braucht Rufschäden wegen Missachtung eines Verhaltenskodex‘ nicht in dem gleichen Maße zu fürchten wie andere.

Gesetzgebung beinhaltet auch bessere Normqualität. So führen in Spanien Querverweise zwischen verschiedenen Gesetzen dazu, dass frauen- oder fremdenfeindliche Werbung als unlautere Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern anzusehen ist. Das ist blanker Unfug.

Drittens, mehr Abschreckung. Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zeigt, wo in ihrem Regelungsgebiet der Trend hingeht. Hingegen betonte ein anderer Redner auf der Tagung, wie lächerlich Höchstbußgelder für die Verletzung von Datenschutzpflichten in einigen Mitgliedstaaten seien, z.B. in Österreich (2.500 €).

Die Erfolge der koordinierte Überprüfung verschiedener Sektoren gemäß der Verordnung 2006/2004 zeigen, dass Burruchagas Motivation, sein entscheidendes Tor im WM-Endspiel 1986 zu schießen, noch immer wirksam ist: heißen Atem im Nacken zu spüren.

Viertens… mehr Europa! Na, was hätten Sie anderes erwartet, von unserer Seite… Aber einer der Gründe für diesen Wunsch ist, dass einige Mitgliedstaaten den Subsidiaritätsgrundsatz verkennen. So erlauben Artikel 19 und 20 des Spanischen Verbraucherschutzgesetzes von 2007 (Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias, kurz – oder doch jedenfalls kürzer – „TRLGPCU“) den 17 Regionen, Bestimmungen zu vorvertraglichen Auskunftspflichten zu verabschieden. Etliche haben Pflichten geschaffen, die über Richtlinie 2005/29/EG hinausgehen. Dieses Vorgehen zersplittert den nationalen Markt und zugleich den EWR.

Zersplitterung schwächt auch den Verbraucherschutz. Eine Region mag sinnvollerweise dem Bäcker an der Ecke Vorschriften machen, aber nicht einer großen Multi. Natürlich legt bereits die Richtlinie 2005/29/EG Höchstgrenzen der Regulierung fest. Aber vielleicht sollte man darüber nachdenken, gewisse Gesichtspunkte des materiellen Verbraucherschutzes mittels Verordnung zu regeln?

Aus Verbrauchersicht sollten wir nicht verschweigen, dass uns die Landeshotelfachschule ein vorzügliches Mittagsmahl bescherte. Die nächste Touristengeneration auf den Balearen kann sich freuen. Auch wir!

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