L’Europe ne se fera pas d’un coup… aber werden wir den digitalen Binnenmarkt erleben?

11/05/16

geo-blocking-470x296

Lassen Sie uns mit ein paar Modewörtern beginnen:

Geo-blocking: der Standort des Nutzers bestimmt die Zugänglichkeit digitaler Inhalte oder die Umleitung zu bestimmten Webseiten.

Geo-filtering (eine Spielart des Geo-blockings): der Standort des Nutzers bestimmt unterschiedlicher Preise oder Geschäftsbedingungen.

Dynamic pricing: Preise verändern sich gemäß dem Kaufverhalten des Nutzers.

Die ersten beiden Begriffe unterscheiden nach Wohn- oder Standort, der dritte Begriff hingegen zielt auf Einkommen oder andere einschlägige Daten ab. Sind diese Praktiken mit dem Binnenmarkt und dem Kartellrecht vereinbar?

Die Europäische Kommission hegt daran starke Zweifel. Ihr Interesse a und ihre Hartnäckigkeit ob der Digital Single Market Agenda sind hinlänglich bekannt. Sie hat jetzt die Wahl zwischen Gesetzgebung und Bebußung – was sie auch tut, es wird die Rechtslandschaft tief verändern.

Auf dem Bußgeldpfad wandeln zwei entscheidende Fälle. Bei Sky/Majors (vgl. hier) wird die Kommission zu entscheiden haben ob (i) Geo-blocking zulässig ist, wenn Urheberrecht im Spiel ist; und (ii) eine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Verkäufen im Internet Sinn hat. Wenn Gebietsschutz zum Kern des Urheberrechts gehört, wie sinnvoll ist dann ein Verbot des Geo-blockings? Vor ein paar Tagen erklärte Paramount sich bereit, auf die Anwendung von Gebietsschutzklauseln zu verzichten. Andere Verfahrensbeteiligte sind erheblich kampflustiger, und die Kommission hat zweifellos auch Widerstand der Mitgliedstaaten zu erwarten, welche die Zuständigkeit für [die Ausübung von] Urheberrecht behalten möchten.

Im Falle Google (vgl. hier) versandte die Kommission unlängst Beschwerdepunkte. Ihr vorläufiger Standpunkt ist, dass Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es sein eigenes Preisvergleichsangebot auf der eigenen Suchmaschine systematisch bevorzugt. Es gilt also, zwei Grundsatzfragen zu klären: Erstens, sind Marktbeherrschung und Missbrauch sinnvolle Begriffe auf schnelllebigen digitalen Märkten? Oder, anders gefragt, kann man aus dem Microsoft-Fall Lehren ziehen? Und zweitens, ist Neutralität möglich (und erzwingbar), wenn ein Betreiber digitaler Dienste beschließt, welche Inhalte er seinen Nutzern zeigt?

Die Kommission beanstandet, dass Nutzer nicht notwendigerweise die einschlägigsten Ergebnisse in einer objektiv begründeten Reihenfolge zu sehen bekommt; das schade dem Wettbewerb und Verbrauchern. Eine ganz ähnliche Debatte gilt zur Zeit der Sharing Economy und der Neutralität von Leumundsmechanismen auf Internetplattformen. Besteht hier wirklich Regelungsbedarf? Und zurück zum Fall Google… verdient die Bevorzugung eigener digitaler Dienste ein Bußgeld?

Rating Legis SLP

T/F: +34 932 724 264

Provença, 253
08008 Barcelona

 

Top_tier_firms