Wer schützt die Datenschützer?

25/11/16

Kürzlich haben wir an der halbjährlichen Tagung der FBE teilgenommen, die den Rechten der Verteidigung vor den EU-Gerichten gewidmet war. Während Denis Waelbroeck die Höchstlänge der Schriftsätze rügte und Stefan das EU-Strafrecht erörterte, gab es nur geringe Ausblicke, z.B. auf das wohl brennendste aktuelle Thema im Augenblick: Datenschutz.

Parlament und Rat verabschiedeten im vergangenen Frühjahr die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Jedermann scheint auf die neuen materiellen Erfordernisse und auf die fetten Bußgelder fixiert, die bei Nichteinhaltung drohen. Dabei brüten die Mitgliedstaaten noch über den Verfahrensbestimmungen… und in Spanien klingt uns noch der berüchtigte Ausspruch des Grafen Romanones nach den Wahlen des Jahres 1932 in den Ohren: „mögen sie ruhig die Gesetze schreiben, ich schreibe die Durchführungsverordnungen.“ So scheint das Ziel der Geschäftsordnung des spanischen Parlaments bis zum heutigen Tage darin zu bestehen, Reden der Abgeordnete zu verhindern.

Die Artikel 68 ff. der ADSVO rufen ein neues Gremium ins Leben, den Europäischen Datenschutzausschuss. Er besteht aus dem Haupt einer Datenschutzbehörde jeden Mitgliedstaates sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Der Ausschuss wird bindende Entscheidungen an nationale Behörden richten, die uneinig sind, wie die ADSVO auf einen bestimmten grenzüberschreitenden Fall anzuwenden sei. Diese Behörden erlassen dann eine mit dieser Vorgabe übereinstimmende Entscheidung, deren Entwurf sie vorab dem Ausschuss vorlegen.

Aus Sicht des Datenschutzes stellt sich die entscheidende Frage, ob der Ausschuss die Parteien des Hauptverfahrens vor den beteiligten nationalen Behörden anhören muss oder nicht. Anders gefragt, ob es ausreicht, dass die Parteien vor den nationalen Behörden auftreten. Die Vorarbeiten der Mitgliedstaaten scheinen darauf hinzuweisen, dass sie diese Frage bejahen.

Wir glauben, dass eine Beschränkung des Rechts der Parteien in dem oder den Hauptverfahren (d.h. natürliche Personen und Unternehmen, die der ADSVO unterfallen), vor dem Ausschuss aufzutreten, fragwürdig wäre. Das deutlichste Beispiel des gegenteiligen Ansatzes scheint uns das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu sein. Dass dieses Verfahren zum wichtigsten Antrieb der europäischen Integration geworden ist, liegt nicht zuletzt daran, dass der EuGH, obwohl er das Hauptverfahren des vorlegenden Gerichts nicht entscheidet, sehr wohl dessen Parteien anhört. Das vermittelt dem EuGH einen vollständigen Überblick über die Fragen, um die es wirklich geht.

Ganz ähnlich ist auch der Ausschuss berufen, der entscheidende Antrieb zu einer einheitlichen Anwendungspraxis der ADSVO zu sein. Deswegen schiene eigentlich alles dafür zu sprechen, dem Ausschuss alle möglichen Auskünfte zu den Rechtsfragen hinter einem bestimmten Streit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu geben.

Hoffen wir, dass sich die Mitgliedstaaten am Ende diesen Standpunkt zu eigen machen.

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