
{"id":1092,"date":"2016-01-25T13:08:50","date_gmt":"2016-01-25T13:08:50","guid":{"rendered":"http:\/\/ratinglegis.eu\/de\/?p=1092"},"modified":"2016-01-27T12:06:10","modified_gmt":"2016-01-27T12:06:10","slug":"begruendet-der-empfang-eines-e-mails-uebereinstimmende-willenserklaerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratinglegis.eu\/de\/begruendet-der-empfang-eines-e-mails-uebereinstimmende-willenserklaerungen\/","title":{"rendered":"Begr\u00fcndet der Empfang eines E-mails \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=173680&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=767486\">Am 21. Januar beschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof<\/a> ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes Litauens zu den verfahrensrechtlichen Grenzen des <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:12008E101:de:HTML\">Artikels 101 EUAV<\/a>. Kurz gefasst fragte das vorlegende Gericht: reicht es f\u00fcr den Befund eines Informationsaustausches oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen, dass der Verwalter eines EDV-Systems, das auch Wettbewerber benutzen, dar\u00fcber eine Nachricht versendet? Was geschieht, wenn eine Kenntnisnahme von dieser Nachricht nicht nachweisbar ist und auch kein Unternehmen sein Marktverhalten an die darin enthaltenen Richtlinien angepasst hat? Wie spielen in diesen F\u00e4llen Kartellrecht und Unschuldsvermutung zusammen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Fragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen, einerseits, mehreren litauischen Reiseveranstaltern, die dasselbe EDV-System (E-TURAS) zur Vermarktung ihrer Dienstleistungen benutzten, und, andererseits, der litauischen Kartellbeh\u00f6rde, die Erstere wegen einer Vereinbarung bebu\u00dft hatte. Nach Auffassung der Beh\u00f6rde lie\u00df sich das rechtswidrige Verhalten durch eine \u00fcber E-TURAS versandte Nachricht nachweisen, die zu einer Deckelung etwaiger Nachl\u00e4sse bei 3% anhielt und gewisse technische Ma\u00dfnahmen mitteilte, um diesen Wert nicht zu \u00fcbersteigen. Diese Nachricht war nur \u00fcber E-TURAS zug\u00e4nglich, d.h. die Reiseveranstalter mussten sich einloggen und die Nachricht \u00f6ffnen, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Reiseveranstalter konnten ihren Kunden auch weiterhin h\u00f6here Nachl\u00e4sse gew\u00e4hren, wenn sie in E-TURAS bestimmte Schritte befolgten. Die Kartellbeh\u00f6rde gr\u00fcndete ihren Bu\u00dfgeldbeschluss auf die Vermutung der Kenntnis dieser Nachricht und darauf, dass keine \u00f6ffentliche Distanzierung von deren Inhalt nachweisbar war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vereinbarung eines H\u00f6chstnachlasses unter Wettbewerbern, ob nun direkt oder mittelbar, verst\u00f6\u00dft gegen das Kartellverbot. Dar\u00fcber kann kein Zweifel bestehen. Die Frage, die sich in dem Rechtsstreit stellte, war jedoch, unter welchen Bedingungen der Nachweis einer entsprechenden Willens\u00fcbereinstimmung als erbracht gelten kann, wenn die Wettbewerber nur Adressaten einer Nachricht sind, dessen tats\u00e4chlicher Empfang sowie die Kenntnisnahme von deren Inhalt jedoch nicht nachzuweisen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verfahrensregeln \u2013 darunter auch diejenigen zur Beweisw\u00fcrdigung \u2013 sind in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Die Beweislast tr\u00e4gt immer die Beh\u00f6rde, die einen Versto\u00df geltend macht, weil den mutma\u00dflichen T\u00e4ter die Unschuldsvermutung sch\u00fctzt. Auch dar\u00fcber kann kein Zweifel bestehen. Wann aber sind die Beweiserfordernisse erf\u00fcllt? Reichen in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fall der Versand einer Nachricht auf elektronischem Wege (ohne Empfangsnachweis) und das Fehlen einer \u00f6ffentlichen Distanzierung von deren Inhalt?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr den Gerichtshof galt es, ein feines Gleichgewicht zu finden zwischen dem Schutz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vorbehaltlich des \u00c4quivalenz- und des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes) einerseits und dem Erfordernis, dass stillschweigende Vereinbarungen wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Verhaltens weiterhin einen Informationsaustausch voraussetzen und somit weiterhin einen Versto\u00df darstellen andererseits.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Wesentlichen hat der EuGH entschieden, dass der blo\u00dfe Versand einer Nachricht auf elektronischem Wege, ohne jedes weitere Indiz, kein ausreichender Beweis einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Abrede sein kann. Andererseits gestattet jedes weitere Indiz einer Kenntnisnahme von dem Inhalt der Nachricht, insbesondere eine entsprechende Anpassung des Marktverhaltens, sehr wohl die Vermutung eines Versto\u00dfes. Und diese Vermutung vermag das Unternehmen wiederum zu widerlegen, etwa durch den Nachweis, die Nachricht nicht ge\u00f6ffnet zu haben; anderer Beweggr\u00fcnde f\u00fcr sein Marktverhalten; oder einer Abstandnahme durch ausdr\u00fcckliche Mitteilung an den Verwalter des EDV-Systems.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antwort auf die Frage, die wir im Titel stellen, ist also wohl, dass der blo\u00dfe Versand einer Nachricht keinen Versto\u00df begr\u00fcnden\u2026 aber aufgepasst! Der Zugang (und die Kenntnisnahme), auf welchem Wege auch immer, wohl. Es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte, um diese Vermutung zu widerlegen\u2026<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abgesehen davon, dass es hier um eine horizontale Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung geht, stimmt der Standpunkt des EuGHs mit der klassischen Rechtsprechung in den Rs. <em><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=48608&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=673766\">Volkswagen<\/a><\/em> oder <em><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=48819&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=674632\">Bayer<\/a><\/em> \u00fcberein, in denen der EuGH bereits die Bedeutung des subjektiven Elements einer \u201eAbsprache\u201c unterstrichen hatte. Eine einseitige Mitteilung (ohne weitere Indizien oder einem vertraglichen Rahmen) gen\u00fcgt nicht, um den Tatbestand des Artikels 101 EUAV zu erf\u00fcllen. Nichts Neues unter der Sonne folglich, wohl aber eine wichtige Erinnerung\u2026 insbesondere zu einer Zeit da die spanische Kartellbeh\u00f6rde (CNMC) zuweilen die Erfordernisse zum Nachweis eines Versto\u00dfes senkt (vgl. etwa den Beschluss vom <a href=\"http:\/\/www.cnmc.es\/es-es\/cnmc\/ficha.aspx?num=S\/0487\/13&amp;ambito=Conductas\">5. M\u00e4rz 2015 im Verfahren S\/0487\/13<\/a>). Es bleibt abzuwarten, wie die spanischen Gerichte \u00fcber diese Sache denken und wie sie unsere Verfahrensregeln mit der EU-Rechtsprechung vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21. Januar beschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes Litauens zu den verfahrensrechtlichen Grenzen des Artikels 101 EUAV. 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