
{"id":1176,"date":"2016-02-08T08:45:53","date_gmt":"2016-02-08T08:45:53","guid":{"rendered":"http:\/\/ratinglegis.eu\/de\/?p=1176"},"modified":"2016-02-08T12:01:46","modified_gmt":"2016-02-08T12:01:46","slug":"this-sordid-septic-soul-can-see-youre-under-control-uncontrollably","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratinglegis.eu\/de\/this-sordid-septic-soul-can-see-youre-under-control-uncontrollably\/","title":{"rendered":"This sordid septic soul can see \/ You&#8217;re under control uncontrollably"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Wie wir bereits k\u00fcrzlich f\u00fcr <a href=\"http:\/\/oxcat.ouplaw.com\/home\/ocl\" target=\"_blank\">OCL<\/a> berichtet haben, verh\u00e4ngte die Spanische Markt- und Wettbewerbskommission (CNMC) am 16. Oktober 2015 ein Bu\u00dfgeld i.H.v. \u20ac106.500 gegen das Pharmaunternehmen Grifols SA, weil dieses den Erwerb gewisser Aktiva von Novartis International AG vollzogen hatte, ohne zuvor die Genehmigung der CNMC einzuholen (Verfahren <a href=\"http:\/\/www.cnmc.es\/CNMC\/ficha.aspx?Num=SNC\/DC\/037\/15&amp;ambito=Sancionadores%20Ley%2030\">SNC\/DC\/037\/15<\/a>). Grifols SA meldete den Zusammenschluss erst nachtr\u00e4glich an, nachdem die durch Medienberichte darauf aufmerksam gewordene CNMC das Unternehmen ausdr\u00fccklich dazu aufgefordert hatte (Zusammenschlussverfahren <a href=\"http:\/\/www.cnmc.es\/CNMC\/ficha.aspx?Num=C\/0607\/14&amp;ambito=Concentraciones\">C\/0607\/14<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es lag nicht auf der Hand, dass der Zusammenschluss der Genehmigung bedurfte. In Spanien sind die Anmeldungsschwellen nicht nur umsatz- sondern auch marktanteilsbezogen. Tragen mindestens zwei Parteien dazu bei, dass der Marktanteil des entstehenden Unternehmens 30% oder h\u00f6her ist, dann bedarf der Zusammenschluss der vorherigen Genehmigung, wenn der Umsatz des entstehenden Unternehmens 10 Millionen Euro \u00fcbersteigt. Erreicht oder \u00fcbersteigt der Marktanteil 50%, so ist bei jedwedem Umsatz der Zusammenschluss anmeldepflichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Grifols SA hatte vor dem Vollzug durchaus nachgepr\u00fcft und war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anmeldung nicht erforderlich war: ausweislich eigener Zahlen lag der Umsatz der neuen Unternehmenseinheit unter 10 Millionen Euro und betrug der addierte Marktanteil der Parteien 49%. Die CNMC verwarf dieses Ergebnis und errechnete einen gemeinsamen Marktanteil von 52,2%.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In ihrem Beschluss f\u00fchrt die CNMC aus, dass (i) Grifols SA fahrl\u00e4ssig gehandelt habe; und (ii) Marktanteile zugegebenerma\u00dfen nicht immer eindeutig seien, Parteien im Zweifel jedoch vor Vollzug ihres Zusammenschlusses die CNMC zu Rate zu ziehen h\u00e4tten (<a href=\"http:\/\/www.boe.es\/buscar\/act.php?id=BOE-A-2007-12946\">Artikel 55 Absatz 2 des spanischen GWB<\/a> er\u00f6ffnet ausdr\u00fccklich diese M\u00f6glichkeit).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Fall beleuchtet, welch\u2018 strenge Auffassung die CNMC von der Anmeldepflicht hat. Interessant sind jedoch die Ausf\u00fchrungen der CNMC zur Fahrl\u00e4ssigkeit, die sie bei der Festsetzung des Bu\u00dfgelds durchaus ber\u00fccksichtigte. Nichts deutet darauf hin, dass Grifols\u00a0SA ihre erste Berechnung leichthin anstellte. Die Umst\u00e4nde, aus denen die CNMC auf Fahrl\u00e4ssigkeit schlie\u00dft, sind, dass Grifols SA (i) im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zwei weitere Berechnungen vorlegte, beide von der ersten abweichend; und (ii) den Zusammenschluss letztlich anmeldete, und zwar auf der Grundlage einer vierten Berechnung, die zu einem Markanteil \u00fcber 50% gelangte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten f\u00e4llt auf, dass die CNMC aus dem Verhalten von Grifols SA nachdem die CNMC die erste Berechnung verworfen hatte r\u00fcckschlie\u00dfen will, dass Grifols SA von Anbeginn seine gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzte und Zweifel an seiner eigenen Berechnung h\u00e4tte haben sollen. Ebenso wenig liegt es auf der Hand, dass ein Unternehmen die Sorgfaltspflicht trifft, bei Zweifeln an reinen Tatsachen \u2013 etwa Marktanteilen &#8211; diese gem\u00e4\u00df Artikel 55 Absatz 2 des Spanischen GWBs der CNMC vorzulegen hat. Das scheint doch ein gutes St\u00fcck weiter zu gehen als der Standpunkt der Kommission in der Pionierzeit (<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/mergers\/cases\/decisions\/m920_19980218_1265_en.pdf\">Verfahren IV\/M.920 Samsung\/AST<\/a>): \u201c<em>ein multinationales Unternehmen mit sehr ausgedehnten Aktivit\u00e4ten in Europa <\/em>[\u2026]<em> kann die Notwendigkeit nicht verkennen, Europ\u00e4ische Fusionskontrollregeln zu beachten<\/em>\u201d (Rz. 12). Es sei noch einmal betont: Grifols SA pr\u00fcfte tats\u00e4chlich die Anmeldeschwelle vor dem Vollzug des Zusammenschlusses \u2013 der einzige m\u00f6gliche Anlass, um an seiner eigenen Berechnung zu zweifeln, w\u00e4re also gewesen\u2026 dass das Ergebnis sehr nahe an dieser Schwelle lag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie der Zufall so spielt, hat das spanische Kartellgericht (Audiencia Nacional) k\u00fcrzlich einen weiteren \u201epingeligen\u201c Beschluss der Vorg\u00e4ngerin der CNMC, die Nationale Wettbewerbskommission (CNC), zum angeblich voreiligen Vollzug eines Zusammenschlusses aufgehoben. In dieser Sache war die Frage, ob Vetorechte des K\u00e4ufers hinsichtlich der Jahresbilanz und Neuverschuldung bereits einem Kontrollerwerb gleichkamen. Im Gegensatz zur CNC verneinte das Gericht diese Frage (vgl. Verfahren und Urteil unter <a href=\"http:\/\/www.cnmc.es\/CNMC\/ficha.aspx?Num=VSNC\/0015\/11&amp;ambito=Vigilancia\">VSNC\/0015\/11<\/a>). Dieses Urteil liegt sehr wohl auf der Linie entsprechender EU-Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie wir bereits k\u00fcrzlich f\u00fcr OCL berichtet haben, verh\u00e4ngte die Spanische Markt- und Wettbewerbskommission (CNMC) am 16. 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