
{"id":2031,"date":"2017-05-11T19:37:33","date_gmt":"2017-05-11T19:37:33","guid":{"rendered":"http:\/\/ratinglegis.eu\/?p=2031\/"},"modified":"2017-05-12T21:00:54","modified_gmt":"2017-05-12T21:00:54","slug":"mitgliedstaaten-duerfen-uber-regulieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratinglegis.eu\/de\/mitgliedstaaten-duerfen-uber-regulieren\/","title":{"rendered":"UBER ist ein Bef\u00f6rderungsdienst, sagt der Generalanwalt"},"content":{"rendered":"<p><em>Was ist Uber? Handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen, ein Taxiunternehmen, um es offen auszusprechen? Oder ist Uber nur eine elektronische Plattform, die es m\u00f6glich macht, einen von einem Dritten erbrachten Bef\u00f6rderungsdienst zu finden, zu buchen und zu bezahlen? <\/em>Das sind die Fragen, die sich Generalanwalt Maciej Szpunar stellt (und zwar bei Rz. 41) und heute in seinen mit gro\u00dfer Neugier erwarteten <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=190593&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=841843\">Schlu\u00dfantr\u00e4gen im spanischen UBER-Fall (Rs. C-434\/15)<\/a>, vor der Gro\u00dfen Kammer des EuGH, f\u00fcr seinen Teil beantwortet hat.<\/p>\n<p>Wie in einem unserer <a href=\"http:\/\/ratinglegis.eu\/en\/uber-ecj-services-directive-transport\/\">Blogeintr\u00e4ge<\/a> erw\u00e4hnt, legte ein Handelsrichter in Barcelona dem EuGH vor, bei dem eine <a href=\"https:\/\/twitter.com\/Elite_TaxiBcn\">Taxifahrervereinigung<\/a> UBER wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt hat. Der Richter ersuchte um Vorabentscheidung der Frage, ob UBER Informationsgesellschaftsdienste, Vermittlungsdienste oder Bef\u00f6rderungsdienste leiste. W\u00e4hrend Erstere den Mitgliedstaaten praktisch keinen ordnungspolitischen Spielraum lassen w\u00fcrden, lie\u00dfen die beiden Letzteren, und insbesondere Bef\u00f6rderungsdienste, eine Regulierung sehr wohl zu.<\/p>\n<p>GA Szpunar beginnt beinahe w\u00f6rtlich mit einem Fu\u00dftritt und erkl\u00e4rt, es sei v\u00f6llig unerheblich, ob UBER der <a href=\"http:\/\/ratinglegis.eu\/de\/trending-topic-sharingeconomy-2\/\">partizipativen Wirtschaft<\/a> zuzurechnen sei. Dieser Fall errege besondere Aufmerksamkeit wegen der \u201eSharing\u201d-Debatte, einverstanden. Aber es sei \u201e<em>nutzlos<\/em>\u201c die genaue Bedeutung des Begriffes \u201e<a href=\"http:\/\/ratinglegis.eu\/de\/noch-mehr-trending-topic-sharingeconomy\/\">partizipative Wirtschaft<\/a>\u201c zu er\u00f6rtern \u2013 so eine vern\u00fcnftige Begriffsbestimmung \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist, m\u00f6chte man hinzuf\u00fcgen (vgl. Fu\u00dfnote 13 der Schlu\u00dfantr\u00e4ge, starker Tobak!).<\/p>\n<p>Umgekehrt sei es sehr wohl erheblich, ob nun UBER die Bef\u00f6rderungsdienstleistung beherrsche oder nicht. GA Szpunar glaubt, da\u00df die folgenden vier Faktoren f\u00fcr eine bejahende Antwort sprechen: (i) <a href=\"https:\/\/help.uber.com\/h\/d2d43bbc-f4bb-4882-b8bb-4bd8acf03a9d\">UBERs dynamisches Preissystem<\/a>; (ii) Mindestanforderungen an die Sicherheit der Fahrer und Fahrzeuge; (iii) Kontrolle des Angebotes an Fahrern, die UBER auffordert, dann und dort zu arbeiten, wenn bzw. wo die Nachfrage hoch ist; und (iv) Einflu\u00df auf das Verhalten von Fahrern und Fahrg\u00e4sten vermittels eines Bewertungssystems, verbunden mit der Drohung an beide Gruppen, von der Plattform ausgeschlossen werden zu k\u00f6nnen (Rz. 51 der Schlu\u00dfantr\u00e4ge). Letztlich ist f\u00fcr GA Szpunar entscheidend, da\u00df UBERs Bef\u00f6rderungsdienste ohne die UBER-Plattform unvorstellbar seien, im Unterschied zu \u2013 so meint er jedenfalls \u2013 Online-Buchungszentralen f\u00fcr Hotels oder Fl\u00fcge und selbst andere Taxiapps (z.B. <a href=\"https:\/\/www.cnmc.es\/file\/138980\/download\">Hailo oder MyTaxi, die sich j\u00fcngst zusammengeschlossen haben<\/a>). In seinen eigenen Worten unternimmt UBER \u201e<em>viel mehr, als nur Angebot und Nachfrage zusammenzuf\u00fchren: Sie hat dieses Angebot selbst generiert<\/em>.\u201c (Rz. 43).<\/p>\n<p>Ungeachtet der Arbeitsbeziehungen zwischen UBER und seinen (!) Fahrern oder der Frage, wem die Fahrzeuge geh\u00f6ren (was Gegenstand der Er\u00f6rterung vor dem EuGH war, GA Szpunar aber entscheidungsunerheblich erscheint) biete UBER sowohl Transport als auch elektronische Vermittlung an. Angesichts der Gestaltung von UBERs Diensten m\u00fcsse Letzterer vor Ersterem weichen. Angesichts dessen d\u00fcrfen nationale (im konkreten Fall gar \u00f6rtliche) Beh\u00f6rden Lizenz- und andere Marktzutrittserfordernisse aufstellen, denn Bef\u00f6rderungsdienste sind von der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/de\/TXT\/?uri=celex%3A32006L0123\">Dienstleistungsrichtlinie<\/a> ausgenommen.<\/p>\n<p>GA Szpunar behauptet, jegliche andere Schlussfolgerung f\u00fchre zu Rechtsunsicherheit, indem sie Schlupfl\u00f6cher schaffe und Normverst\u00f6\u00dfe f\u00f6rdere. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 29. November 2016 waren Frankreich, Spanien und Irland einige der Mitgliedstaaten, welche die Kl\u00e4gerin unterst\u00fctzten. Sie wollen UBER als Bef\u00f6rderungsdienstleistung behandelt und nationaler Ordnungspolitik unterworfen sehen. Man kann sich fragen, ob ein derartiger Schwarz-Wei\u00df-Ansatz tats\u00e4chlich Rechtssicherheit schafft f\u00fcr die Vielzahl von Plattformen, die es in n\u00e4chster Zeit zu pr\u00fcfen gelten wird.<\/p>\n<p>Bemerkenswerterweise f\u00fchrt GA Szpunar weiterhin aus, dass sein Ergebnis selbst dann unver\u00e4ndert g\u00e4lte, wenn man ann\u00e4hme, dass UBER sowohl einen Bef\u00f6rderungsdienst als auch einen elektronischen Vermittlungsdienst erbringt, und keiner vor dem jeweils anderen weichen muss. In diesem Fall w\u00fcrde die <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/ALL\/?uri=celex:32000L0031\">Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr<\/a> Marktzutrittserfordernissen f\u00fcr Vermittlungsdienste entgegenstehen, nicht aber solchen f\u00fcr Bef\u00f6rderungsdienste \u2013 und UBER w\u00fcrde ja beide erbringen. Was wiederum in diesem konkreten Fall zutreffen mag, aber f\u00fcr andere Plattform-Dienstleistungen ein Riesenunterschied sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung stellten sich die Europ\u00e4ische Kommission und die Niederlande (wo sich zuf\u00e4llig UBERs Europ\u00e4ische Zentrale befindet) auf Seiten UBERs und beantragten, diese Plattform als Dienst der Informationsgesellschaft anzusehen. Das w\u00fcrde sie vollst\u00e4ndig nationalen oder \u00f6rtlichen Vorschriften f\u00fcr Taxis entziehen.<\/p>\n<p>Es ist verfr\u00fcht, \u00fcber die Folgen dieser Schlussantr\u00e4ge f\u00fcr andere digitale Dienste zu spekulieren, die sich im Dunstkreis oder jenseits des (sozialen, nicht aber rechtlichen) Begriffs der \u201epartizipativen Wirtschaft\u201c ansiedeln \u2013 der tats\u00e4chlich arg breit erscheint\u2026 Warten wir erst einmal ab, ob die Gro\u00dfe Kammer dem Generalanwalt folgt bei dessen Gro\u00dfem Sprung\u2026 nach vorn?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist Uber? Handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen, ein Taxiunternehmen, um es offen auszusprechen? 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