
{"id":827,"date":"2015-06-04T12:39:25","date_gmt":"2015-06-04T12:39:25","guid":{"rendered":"http:\/\/ratinglegis.eu\/?p=827"},"modified":"2025-11-18T09:52:07","modified_gmt":"2025-11-18T09:52:07","slug":"eiskalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratinglegis.eu\/de\/eiskalt\/","title":{"rendered":"Eiskalt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Zum Auftakt der Strandsaison gedenken wir eines <a href=\"http:\/\/acco.gencat.cat\/web\/.content\/80_acco\/documents\/arxius\/actuacions\/Resolucio-exp-45-2012-IMPJB.esp.pdf\">erfrischenden Beschlusses<\/a> des katalanischen Landeskartellamts (<a href=\"http:\/\/acco.gencat.cat\/ca\/\">ACCo<\/a>) im vergangenen Sommer.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 1. M\u00e4rz 2012 legte <a href=\"http:\/\/www.gkm.es\/en\/\">Grupo Kalise Menorquina, S.A.<\/a>, ein Speiseeishersteller, Beschwerde ein gegen (i) das IMPJB, das Gartenamt der Stadt Barcelona, weil es <a href=\"http:\/\/www.frigo.es\/\">Unilever Espa\u00f1a, S.A.<\/a> (\u201cUnilever\u201d) die ausschlie\u00dflichen Rechte zur Belieferung von 17 Strandkiosken und zum dortigen Verkauf ihrer Eismarke gew\u00e4hrt hatte; und (ii) Unilever wegen \u00fcberh\u00f6hter Preise in besagten Kiosken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das IMPJB hatte diese Ausschlie\u00dflichkeitsrechte 1999 und erneut 2006 ausgeschrieben. Die Ausschreibung umfasste alle 17 Kioske bis zu 7 Jahre lang, und Bieter mussten einen Marktanteil von mindestens 30% vorweisen. In Anschluss an den Zuschlag verbot das IMPJB in den Kiosk-Pachtvertr\u00e4gen andere Lieferanten als Unilever und andere als deren Marken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das spanische Kartellamt (<a href=\"http:\/\/www.cnmc.es\">CNMC<\/a>) nahm in zweierlei Hinsicht Stellung: erstens seien die Ausschreibungen Ausdruck des <em>ius imperii<\/em> (sic) des IMPJB; zweitens umfasse der r\u00e4umlich relevante Markt auch rund 750 zugelassene Verkaufsstellen f\u00fcr Speiseeis in unmittelbarer N\u00e4he des Strandes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">ACCo grenzte den Markt als nur die 17 Kioske umfassend ab; stellte fest, das IMPJB habe aus rein wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen heraus gehandelt (n\u00e4mlich um den Gewinn aus den Kiosken zu maximieren); entschied, das IMPJB habe seit 2006 fortgesetzt sein Monopol missbraucht, n\u00e4mlich den Wettbewerb interbrand (durch Ausschlie\u00dflichkeit einer Marke) und interbrand (durch ausschlie\u00dfliche Belieferung) gleicherma\u00dfen beschr\u00e4nkt; wertete als erschwerenden Umstand, dass Missachtung von Unilevers Rechten durch die Kioskp\u00e4chter ein K\u00fcndigungsgrund war; und legte dem IMPJB ein Bu\u00dfgeld i.H.v. 100.000\u20ac auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hingegen stellte ACCo fest, dass die Preise von Unilever ausnahmslos den Marktpreisen entsprachen und nicht einmal an die H\u00f6chstpreise herankamen, welche die Pachtvertr\u00e4ge der Kioske vorsahen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sowohl das IMPJB als auch die CNMC (!) fochten den Beschluss der ACCo an, was zu mindestens vier Schlaglichtern Anlass gibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das <strong>erste Schlaglicht<\/strong> gilt der Marktabgrenzung der ACCo, die an die <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-95-229_de.htm\">Masterfoods-Saga<\/a> der Europ\u00e4ischen Kommission in den fr\u00fchen Neunzigern erinnert. So betrifft auch der Fall IMPJB den Unilever-Konzern sowie was seinerzeit als \u201eImpulseis-Markt\u201c bekannt wurde. Jetzt steht allerdings der <strong>r\u00e4umlich <\/strong>relevante Markt zur Debatte. Bedauerlicherweise lautet die einzige Begr\u00fcndung der ACCo f\u00fcr die Abgrenzung eines Marktes von siebzehn Kiosken dass \u2018<em>von der Nachfrageseite aus betrachtet<\/em> <em>wahrscheinlich nicht alle <\/em>(sic)<em> zugelassenen Verkaufsstellen um die Str\u00e4nde herum eine Alternative zum Kauf der Erzeugnisse an einem Strandkiosk bieten<\/em>.\u2019<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das <strong>zweite Schlaglicht<\/strong> beleuchtet die Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung. Nat\u00fcrlich \u00fcbersteigt eine siebenj\u00e4hrige Ausschlie\u00dflichkeit die F\u00fcnfjahresfrist der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32010R0330&amp;from=DE\">Vertikal-GVO<\/a>. Auch schlossen die IMPJB-Ausschreibungen tats\u00e4chlich Bieter aus, deren Marktanteil unter 30% lag auch wenn wir nicht wissen auf welchem Markt. Bemerkenswerterweise ergab <a href=\"http:\/\/www.euromonitor.com\/ice-cream-in-spain\/report\">eine Studie im Jahre 2014<\/a> Marktanteile unter 30% sowohl f\u00fcr Unilever (!) als auch f\u00fcr den anderen spanischen Gro\u00dfhersteller, die Nestl\u00e9-Tochter <a href=\"https:\/\/www.helados.nestle.es\/default.aspx\">Helados y Postres, S.A.<\/a> \u2013 nur Erstere, mit Sitz nahe Barcelonas, gelangte in die N\u00e4he dieser Schwelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die wahre \u00dcberraschung ist allerdings, dass ACCo kein Wort \u00fcber die wirtschaftliche Bedeutung Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung verliert. Wir d\u00fcrfen annehmen, dass ACCo sie f\u00fcr sp\u00fcrbar h\u00e4lt, hat sie doch einen Monopolmarkt abgegrenzt und das spanische Pendant zu Artikel 102 EUAV angewandt. Hat es aber Sinn, Ausschlie\u00dflichkeit in 17 der vielen IMPJB-Kioske als einen besonders schweren Versto\u00df zu bewerten, nur weil Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe(b) des spanischen GWB dies besagt bei Missbr\u00e4uchen eines Unternehmens \u201e<em>das auf j\u00fcngst liberalisierten M\u00e4rkten t\u00e4tig ist, dessen Marktanteil einem Monopol nahekommt oder das besondere oder ausschlie\u00dfliche Rechte genie\u00dft<\/em>\u201c?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das <strong>dritte Schlaglicht<\/strong> trifft die Abschreckung. Trotz des Tourismusbooms sind die meisten Strandbesucher noch immer Stadtb\u00fcrger. Anders als \u2013 dem Vernehmen nach \u2013 andere EU-B\u00fcrger in gewissen Mittelmeerl\u00e4ndern zahlen die meisten von ihnen auch tats\u00e4chlich Steuern. Diese Steuerzahler t\u00e4tigten ihre Eiscreme-Impulsk\u00e4ufe zu Marktpreisen; jetzt m\u00fcssen sie ein gegen das st\u00e4dtische Park- und Gartenamt verh\u00e4ngtes Bu\u00dfgeld i.H.v. 100.000\u20ac schultern. Wen schreckt das wovor ab? Vielleicht h\u00e4tte ACCo einfach Artikel 63 Absatz 2 des <a href=\"http:\/\/normativa.cnmc.es\/documento.asp?id=LE0000506796_20141017.html\">spanischen GWB<\/a> anwenden und gegen den Leiter des IMPJB ein Bu\u00dfgeld von bis zu 60.000\u20ac verh\u00e4ngen sollen? Oder der Gesetzgeber sollte auf unseren gelehrten Freund und Anh\u00f6rungsbeauftragten der Kommission h\u00f6ren: \u201e<a href=\"http:\/\/www.researchgate.net\/publication\/228848644_Is_criminalization_of_EU_competition_law_the_answer\">Freiheitsstrafen sind eine sehr wirksame Abschreckung<\/a>\u201c\u2026<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Und das <strong>vierte Schlaglicht<\/strong>? Nun, es ist eher ein Glitzern, dasjenige der Sonnenstrahlen auf den Wellen des Mittelmeers, die ruhig an den Str\u00e4nden Barcelonas ausrollen. Die zu besuchen wir Sie herzlich einladen. Und die \u00fcbrigens von den Zellen unseres <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=scOIhjp1Ppw\">Stadtgef\u00e4ngnisses<\/a> aus nicht zu sehen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Auftakt der Strandsaison gedenken wir eines erfrischenden Beschlusses des katalanischen Landeskartellamts (ACCo) im vergangenen Sommer. Am 1. 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