Google: One for the Money…

07/07/17

Am 27. Juni erhob die Europäische Kommission ein Bußgeld i.H.v. EUR 2.424.495.000 gegen Google wegen eines angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Internet-Suchmaschinen. Seither haben herausragende Fachleute die Rechtsgründe für die Entscheidung und die Aussichten einer Anfechtungsklage Googles vor Gericht erörtert; zwei Gesichtspunkte, die nicht unbedingt zusammenhängen. So haben die EU-Gerichte nach Auffassung eines emsigen Rechtsgelehrten oft nicht sehr erpicht darauf, die ökonomische Analyse der Kommission zu überprüfen, sind aber hingegen immer auf der Ausschau nach Absonderlichkeiten des Verwaltungsverfahrens. Und derer gab es in diesem Fall eine Menge.

Viel geringeres Interesse hat die Folgewirkung dieses Bußgeldes in einem ganz anderen Bereich hervorgerufen: Datenschutz. Und doch ermächtigt Artikel 83 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nationale Aufsichtsbehörden (DSB), Verstöße schwer zu bebußen. Das EU-Kartellrecht war eindeutig die Inspirationsquelle für die DS-GVO, welche die Höchstgrenze für solche Bußgelder bestimmt auf „20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist“.

Die Gruppe des Artikels 29 beschäftigt sich z.Z. damit, Leitlinien, Verfahren und Vorlagen zur Erhebung solcher Bußgelder – „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ – auszuarbeiten. Diese Gruppe umfasst Vertreter jeder der 28 DSB der EU sowie der Europäischen Kommission. Schon die Dauer der Bemühungen deutet darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht unbedingt darauf brennen, ein Damoklesschwert über den Häuptern ihrer Unternehmen anzubringen. Auf der gleichen Linie liegt die Erklärung der spanischen DSB, sie erstrebe „eine qualitative Änderung unserer Ziele, um weniger eine Bußgeldbehörde zu sein als eine Behörde, die Vertrauen einflößt.“

Das überrascht. Angesichts des hohen und teuren Datenschutzniveaus, das die DS-GVO erfordert, sind abschreckende Bußgelder wohl das einzig wirklich überzeugende Argument, um Unternehmen zur Gesetzestreue zu bewegen. Die Europäische Kommission hat nicht die Möglichkeit, nationale DSB zu zwingen, solche Bußgelder zu verhängen. Aber dieses Bußgeld i.H.v. EUR 2.424.495.000, und sei es für eine kartellrechtlichen Verstoß, signalisiert DSB sehr wohl, dass sie eine Art Melierdialog mit dem amerikanischen Datenungeheuer nicht zu fürchten haben.

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