UBER allen Gipfeln ist Ruh‘ ?

22/07/16

Ist die technische Überwachung von Fahrzeugen (in Spanien als ITV bekannt) eine Verkehrsdienstleistung und ist sie daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie? Diese Frage legte der Spanische Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rs. C-168/14, Grupo Itevelsa u. a. gegen OCA und Generalitat de Catalunya, vor, und verwandte die Antwort des Letzteren für sein Urteil vom 21. April d.J..

Der Fall geht zurück auf das Gesetz 12/2008 über Industriesicherheit. Die katalanische Regionalregierung verwandte es, um den Zugang zu technischen Überwachungsdiensten zu beschränken, und einige ihrer Freunde müssen sich nun vor Gericht dafür verantworten, angeblich Bestechungsgelder für die Förderung dieses Gesetzes angenommen zu haben.

In der ersten Instanz hob das Katalanische Oberlandesgericht (TSJ) den Regionalplan für neue Überwachungsstellen in Katalonien und, teilweise, auch die Durchführungsverordnung für Gesetz 12/2008 auf. Das TSJ entschied, dass Beschränkungen des Zugangs zu technischen Überwachungsdienstleistungen weder notwendig noch verhältnismäßig waren und daher gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstießen.

Schon vor dem TSJ hatte die Regionalregierung vorgetragen, die Dienstleistungsrichtlinie sei nicht anwendbar, sei doch die Entscheidung darüber, die Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den geltenden Normen zu bescheinigen oder nicht, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Allerdings hatte der EuGH dieses höchst einfallsreiche Argument bereits ein Jahr zuvor in der Rs. C-438/08, Kommission / Portugal verworfen und die portugiesischen Bestimmungen über Zugang zu technischen Überwachungsdienstleistungen für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit erklärt.

Die Zweifel des Spanischen Obersten Gerichtshofs verdienten eine andere Antwort des EuGHs (Rz. 46 f.): Die Tätigkeit der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen ist „eine vorgelagerte und unverzichtbare Bedingung für die Ausübung der Haupttätigkeit, nämlich den Transport“ und deshalb mit dieser „naturgemäß […] verbunden“. Deshalb ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen nicht anwendbar, obwohl diese den allgemeinen Regeln für die Niederlassungsfreiheit unterliegt.

Diese Äußerungen werden zweifellos Nuancen im Bereich neuer Geschäftsmodelle der Sharing Economy erfordern. Dort gesellt sich zu dem Anbieter und dem Abnehmer einer Dienstleistung ein Dritter: der Vermittler. Eine lebhafte Diskussion über die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf solche Modelle ist bereits im Gange. Bald wird sich der EuGH dazu äußern, denn vor genau einem Jahr erhielt er von dem Handelsgericht Nr. 3 in Barcelona ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage, ob Vermittlerdienste des Unternehmens Uber eine Dienstleistung im Bereich des Verkehrs seien. Zweifellos wird der EuGH in der noch anhängigen Rs. C-434/15, Élite gegen Uber, die Auslegungskriterien anwenden, die er in den beiden Urteilen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen entwickelt hat.

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