5. Jahrestagung Kartellrecht der AIJA

09/03/16

Zwischen einer „Mascletà” und der nächsten fand am vergangenen Wochenende in Valencia die 5. Jahrestagung Kartellrecht International Association of Young Lawyers („AIJA”) statt. AIJA ist ein gemeinnütziger Verein, mit Sitz in Brüssel, der etwa  4000 Anwälte unter 45 aus aller Welt vereint. Der Verein veranstaltet Kurse und Seminare in sämtlichen Rechtsgebieten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen jungen Anwälten verschiedener Nationalitäten zu fördern.

Die Tagung galt den neuesten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht in den Bereichen Medien, Technologie und Telekommunikation.

Vor dem Hintergrund der Verfahrenseröffnung gegen Facebook durch das BKArt wegen Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße, fragten sich mehrere Referenten, ob es angebracht sei,“Big Data” aus der Kartellrechtsperspektive anzugehen. Massive Datensammlung ist bei Marktbeherrschung noch besorgniserregender. Im Wesentlichen besteht die doppelte Befürchtung, dass einerseits marktmächtige Unternehmen missbräuchlich Daten sammeln und verarbeiten ohne ausreichende Transparenz zu gewährleisten (in die Richtung geht das deutsche Verfahren gegen Facebook); andererseits die Daten eine Marktzutrittsschranke bilden und bestehenden Wettbewerbern als Instrument der Marktabschottung dienen mögen. Hinsichtlich der ersten Befürchtung waren sich die Referenten einig, dass es Gefahren birgt, marktbeherrschenden Unternehmen eine „besondere Verantwortung” über das Kartellrecht hinaus auferlegen zu wollen.

Mühe bereitet bei der Missbrauchsprüfung in Zusammenhang mit Big Data auch die Marktabgrenzung. Die Referenten betonten die Schwierigkeiten einer Abgrenzung (i) des sachlich relevanten Marktes, da man unterschiedliche Daten aus verschiedenen Quellen sammelt, und Daten oft der „Preis” ist, den Verbraucher und/oder Nutzer für sehr diverse Produkte und Dienstleistungen zahlen; und (ii) des räumlich relevanten Marktes, denn dies erfordert eine Grenzziehung quer durch Plattformen und Webseiten, die weltweit zugänglich sind.

Verharren wir bei grenzüberschreitendem Zugang, aber mit einer anderen während der Tagung debattenträchtigen Fragestellung, nämlich derjenigen der Vereinbarkeit nationalen Urheberrechts mit dem Digitalen Binnenmarkt, angeblich eines der Ziele der Kommission Juncker. Referenten besprachen u.a. das anhängige Verfahren in Fall AT. 40023 Grenzüberschreitender Zugang zu Bezahlfernsehinhalten, in dem die Kommission prüft, ob die großen amerikanischen Filmstudios mit dem Rundfunkunternehmen Sky UK urheberrechtsgeschützte Inhalte in einer Weise räumlichen Beschränkungen unterwerfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Dieser Fall wird richtungsweisend für die Frage, ob sog. Geo-blocking mit dem Kartellrecht vereinbar ist, wenn die Vertragsgüter urheberrechtlich o.ä. geschützt sind. Zudem verläuft dieser Fall parallel zu der Überprüfung einschlägiger Europäischer Richtlinien. Die Kritik an der Kommission lag auf der Hand: versucht sie etwa, mittels eines Bußgeldverfahrens das Verfahren der Mitentscheidung (pardon: das „Ordentliche Gesetzgebungsverfahren”) zu umgehen, in dem ihr möglicherweise die nötige Unterstützung fehlen würde? Hier heißt es abwarten, wie sich der Fall entwickelt.

Zur Sprache kamen auf der Tagung schließlich auch mehrere neue Entscheidungen gem. FKVO auf Telekommunikationsmärkten sowie die Preisbindung von E-Books als vermeintlicher Schutz der Kultur. Letztere ist sehr aktuell nachdem das amerikanische Supreme Court ein Bußgeld von etwa 410 Millionen Euro gegen Apple wegen Preisabsprachen mit E-Book-Verlegern bestätigt hat…

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