Die Kronzeugenfalle

25/04/14

Eines der beliebtesten Schlagworte in der Wettbewerbspolitik ist sanfte Harmonisierung. Sie soll helfen, die Kluft zwischen der Pflichtharmonisierung des materiellen Rechts gemäß der Verordnung 1/2003 und der Freiheit der Mitgliedstaaten, ihr Verfahrensrecht zu gestalten, zu überbrücken. Das Paradebeispiel sanfter Harmonisierung ist die Kronzeugenregelung. Das Netz Europäischer Kartellbehörden (entsprechend seinem englischen Namen, ECN) rät zu Anträgen bei allen nationalen Kartellbehörden (NKB), die zum Eingreifen in der Lage sein mögen, und setzt natürlich die beiden Schwerpunkte Mehrfachanträge eines Kronzeugen bzw. Anziehungskraft und Durchschlagskraft nationaler Kronzeugenregelungen.

Seit das ECN im Jahre 2006 seine Modell-Kronzeugenregelung (MKR) veröffentlichte gilt diese Priorität insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl privater Schadensersatzklagen, welche die Akteneinsicht der Kläger in Widerstreit zu einem Schutz von Kronzeugenunterlagen setzen.
Zu diesem Gesichtspunkt, zweifellos entscheidend für den Erfolg einer Kronzeugenregelung, ist viel Tinte geflossen. Einen anderen Kronzeugenköder hingegen erwähnt man erheblich seltener, nämlich mögliche perverse Nebeneffekte des gebotenen Anreizes. Da sich der Kronzeuge selber belastet, erklärt ihn die Rechtsprechung für besonders glaubwürdig. Es ist nur menschlich, dass ein Kronzeuge dies ausnutzt, um die Kluft zu seinen Wettbewerbern zu vertiefen. Jeder zusätzliche Cent Bußgelds, den letztere zahlen, erhöht auch den Wettbewerbsvorteil des Kronzeugen. Warum also sollte dieser nicht seine Phantasie spielen lassen, wenn er den Beitrag eines Wettbewerbers zu dem Kartell beschreibt?
Eine theoretische Hemmschwelle, Wettbewerber fälschlich anzuschwärzen, liegt darin, dass die NKB , sofern sie dahinterkommt, eine „volle“ Mitarbeit des Kronzeugen gem. Punkt 13 Abs. 2 der MKR verneinen könnte. Allerdings fördern NKB Kronzeugenanträge mit allen Mitteln und werden daher schwerlich allzu pingelig sein. Schließlich wenden Deutschland und Griechenland auch nicht begeistert die Bestimmung ihrer jeweiligen nationalen Kronzeugenregelungen an, die Rädelsführern deren Wohltaten verwehrt. Außerdem schwächt ein Ausklammern jeglicher Falschaussage unweigerlich die gesamte Untersuchung, soweit sie sich auf Aussagen des Kronzeugen stützt. Ganz im Gegenteil können Kartellbehörden also versucht sein, Kronzeugenanträge weit auszulegen und mit deren Angaben eine Handvoll rechtswidriger Treffen mit recht- und regelmäßigen Zusammenkünfte über lange Zeiträume zu einer fortgesetzten Zuwiderhandlung zu verbrämen. Einige meinen, so sei die Kommission in der Sache Kupferrohrverbindungen vorgegangen. Kurzum, auf diese Hemmschwelle ist also eher wenig Verlass.
Viel mehr Rechtssicherheit bietet ein strafrechtliches Verbot, und sei es nur deshalb, weil das Opfer sich unmittelbar um dessen Anwendung bemühen kann. Solche strafrechtliche Bestimmungen gibt es in einigen Mitgliedstaaten, z.B. gem. Section 117 des UK Enterprise Act 2002 in seiner gegenwärtigen Fassung (2 Jahre Haft und/oder ein Bußgeld). Es gibt sie hingegen nicht in Spanien, wo Falschaussagen gegenüber der NKB keinen einzigen Artikel des Strafgesetzbuches verletzen.
Rating Legis unterstrich in seiner Antwort auf die Bitte um Stellungnahme zu dem Entwurf einer neuen Mitteilung zur Kronzeugenregelung der spanischen Kartellbehörde die Notwendigkeit, diese Rechtslücke zu schließen. Dennoch findet sich in der neuen Mitteilung, die voriges Jahr erschien, auch nicht der geringste Hinweis auf eine Schutzvorkehrung. Jetzt ist ein Gerichtsverfahren anhängig, das u.a. die Frage unwahrer Aussagen vor Kartellbehörden aufwirft. Man kann also auf Klärung der Fragen hoffen, wie Falschaussagen den Beweiswert der Kronzeugenaussagen insgesamt berühren, und nicht zuletzt welche Verteidigungsmöglichkeiten das Opfer eines Kronzeugen haben mag.

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