Regionale Kartellbehörden nimmt Ausschreibungen unter die Lupe

01/04/16

Regionale Kartellbehörden behalten öffentliche Ausschreibungen besonders im Blick. Vor einigen Wochen schrieben wir über die baskische Behörde, die eine Aufteilung des Marktes für die Belieferung der Kantinen öffentlicher Schulen bebußt hatte. Jetzt hat die katalanische Kartellbehörde (ACCo) im Gesundheitswesen zugeschlagen.

ACCo hat vier Unternehmen Bußgelder zwischen 30.000 und 60.000 Euro auferlegt, weil sie den Marktes für die Leistung von ReHa- und Sprachtherapiediensten, ambulant und zu Hause, für den katalanischen Gesundheitsdienst (CatSalut) im Jahre 2012 untereinander aufgeteilt hatten (Aktz. 57/2014, Fisiogestión). ACCo eröffnete das Verfahren auf Grund von Hinweisen des katalanischen Amtes für Betrugsbekämpfung.

Bis 2006 erteilte CatSalut den Zuschlag an verschiedene Therapiedienstleister in jedem Bezirk, auf den sich ein Los bezog. Seither verlangt CatSalut, dass jeder Anbieter die Dienstleistungen bezirksweit erbringt und in jedem Bezirk eine Niederlassung unterhält, die bestimmten Genehmigungs- und Qualitätserfordernissen entspricht. Zudem kann der Zuschlagspreis während der Vertragslaufzeit bis zu 50% schwanken. Im November 2012 gründeten Fisioterapia, S.A.; Establiment d’Accidents Laborals i Rehabilitació Gramenet, S.L.; Establiment de Rehabilitació l’Eivax, S.A.; und Iriteb, S.A. eine Bietergemeinschaft für vier der achtundzwanzig Lose, die CatSalut in jenem Jahr ausschrieb.

ACCo erkennt an, dass eine Bietergemeinschaft an sich keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist (so auch die spanische Behörde CNMC, u.a. in Fall S/0014/07, Sanitärabfallwesen; oder das spanische Kartellgericht Audiencia Nacional, etwa in seinem Urteil vom 15. Oktober 2012). Allerdings ist ACCo der Meinung, die Bietergemeinschaft der bebußten Unternehmen (i) sei nicht notwendig gewesen; und (ii) habe das Ziel gehabt, die Marktanteile der Bieter bei der vorigen Ausschreibung 2006 zu erhalten.

Die Begründungserwägungen beschäftigen sich vornehmlich mit der Frage, ob die Unternehmen alleine für die fraglichen Lose hätten bieten können. ACCo hält gemeinsame Gebote für rechtswidrig, wenn sie bezwecken, mehr als ein Los zu erringen oder qualitativ bessere Dienstleistungen zu erbringen, als sie die Verwaltung erfordert. Außerdem sprach nichts dagegen, dass Unternehmen, die bereits 2006 alleine geboten hatten, dies 2012 erneut taten. Tatsächlich boten mehrere der bebußten Unternehmen einzeln auf andere Lose der Ausschreibung 2012.

Auch das Erfordernis einer Niederlassung lässt sich nach Ansicht der ACCo ohne eine Bietergemeinschaft erfüllen, denn eine „Abtretungs- oder Mietvertrag“ sei aus kartellrechtlicher Sicht „unproblematisch“. Schließlich meint ACCo, die Schwankung des Zuschlagspreises von bis zu 50% gehe nicht notwendigerweise mit einer gleichbedeutenden Zunahme materieller Erfordernisse einher. Wie denn ein erfolgreicher Bieter einer Steigerung der Leistungserfordernisse oder des Auftragsvolumens nachkommen soll (die ja der einzige Grund für eine Preiserhöhung sein dürfte) sagt ACCo allerdings nicht.

Dieser Fall lehrt, dass Unternehmen sich die Teilnahme an einer Bietergemeinschaft, so zulässig sie auch kartellrechtlich sein mag, genau überlegen sollten. Erst recht wenn man bedenkt, dass Behörden die Dauer eines Verstoßes gern mit der Vertragslaufzeit gleichsetzen.

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