Schnell und gut sitzen nicht unter einem Hut

03/02/16

Am 20. Januar beantwortete der EuGH folgende Fragen zu den verschiednenen Kronzeugenregelungen im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN), die ihm der italienische Consiglio di Stato (Italia) zur Vorabesntscheidung vorgelegt hatte: Welche Wirkungen entfalten die einzelnen Regelungen innerhalb des ENC? Besteht ein Rechtszusammenhang zwischen Kronzeugenanträgen vor der Kommission und denjenigen vor nationalen Behörden? Kann ein Unternehmen, das vor der Kommission nicht Bußgeldbefreiung beantragt hat, sie dennoch vor einer nationalen Behörde beantragen?

2006 verabschiedete das ECN das Modell einer Kronzeugenregelung. Im Jahr darauf verabschiedete die italienische Kartellbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, “AGMC”) eine ähnliche Regelung, die einen „vereinfachten Antrag“ vorsah.

DHL Express (Italia), DHL Global Forwarding (Italia), Agility Logistics und Schenker Italiana stellten in den Jahren 2007 und 2008 voneinander unabhängig Kronzeugenanträge jew. vor der Kommission bzw. der AGMC hinsichtlich eines Verstoßes gegen EU-Recht auf dem Markt für internationale Frachtverkehrsdienstleistungen. Die AGCM entschied am 15. Juni 2011, dass verschiedene Unternehmen (DHL, Schenker und Agility Logistics) an einem Kartell für internationale Frachtverkehrsdienstleistungen aus und nach Italien teilgenommen hatten. Die italienische Behörde war der Auffassung, dass Schenker den ersten Kronzeugenantrag gestellt hatte, uns bebußte dieses Unternehmen daher nicht.

DHL focht die Entscheidung vor den italienischen Gerichten an. Sie behauptete, die AGCM habe die Rangfolge der Kronzeugenanträge missachtet, indem sie einen Antrag DHLs vor der Kommission am 5. Juni 2007 (d.h., fünf Monate bevor ihn Schenker in Italien stellte) rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

Um den Zorn DHLs zu verstehen bedarf es weiterer Angaben. Nach Eingang des Antrages am 5. Juni 2007 beschloss diese nämlich im Juni 2008, nur hinsichtlich des Flugfrachtverkehrs zu ermitteln und es den nationalen Behörden zu überlassen, etwaige Verstöße beim Straßen- und Seefrachtverkehr zu untersuchen. Um alle Möglichkeiten abzudecken, hatte DHL am 12. Juli 2007 einen Parallelantrag vor der AGCM gestellt, der internationale Frachtverkehrsdienste betraf. Nach Auffassung der AGCM bezog sich jener Antrag jedoch nur auf internationale Frachtverkehrsdienste zu Wasser und auf dem Luftwege, nicht auf der Straße. Nahezu ein Jahr später (am 23. Juni 2008) stellte DHL einen „ergänzenden” Antrag mit dem Ziel, den ersten auf den Bereich der Straßenfrachtverkehrs zu erstrecken. Dazu beschrieb sie „neue“ Äußerungen der bereits zuvor angezeigten Verstöße. Ironischerweise hatte DHL in ihrem ersten Kronzeugenantrag vor der AGCM erklärt, keine Beispiele für Absprachen im Straßenfrachtverkehr zu nennen, weil sie solche Fälle noch nicht entdeckt habe…

Auf das Vorabentscheidungsersuchen antwortet der EuGH, dass im Rahmen des ECN verabschiedete Rechtsinstrumente gegenüber nationalen Behörden keine Bindungswirkung entfalten. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Kronzeugenantrag vor der Kommission und einem vereinfachten Antrag vor einer nationalen Behörde. Deswegen ist diese nicht gehalten, den vereinfachten Antrag im Lichte des Antrages zu prüfen, welcher der Kommission vorliegt.

Daraus folgt, kurzum, dass die nationale Behörde (i) sich nicht mit der Kommission über die Erkenntnisse in einem laufenden europäischen Verfahren auszutauschen hat; und, umgekehrt, (ii) einen vereinfachten Kronzeugenantrag auch dann annehmen kann, wenn das Unternehmen nicht zuvor bei der Kommission Bußgeldbefreiung oder –kürzung beantragt hat.

Dieses Urteil erinnert uns also deutlich daran, dass auch die Kronzeugenregelungen Äusserung konkurriender Kompetenzen der Kommission und nationaler Kartellbehörden sind. Standen Landeskartellbehörden auch nicht zur Debatte, so meinen wir doch, dass  das Urteil des EuGH auch auf Kronzeugenanträge anwendbar ist, die ein Unternehmen vor regionalen Behörden stellt. Die Verneinung einer Hierarchie von Kronzeugenanträgen muss alle Verwaltungsebenen gleichermaßen betreffen.

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