Urteil des Europäischen Gerichts vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission (T-519/09)

11/08/14

Nun da die Presse über die Bußgelder der spanischen Kartellbehörde CNMC berichtet, werfen wir doch einen Blick auf ein in Brüssel verhängtes Bußgeld. Wie so viele Unternehmen, die ein Bußgeld anfechten, trug Toshiba Corporation mannigfaltige Anfechtungsgründe gegen die Entscheidung im Fall Leistungstransformatoren der Europäischen Kommission vor.

Eine der Gründe, die das klageabweisende Urteil zurückweist, ist Toshibas Kritik an der Bewertung ihres eigenen Beitrages zu der Zuwiderhandlung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Zweck der Festlegung des Grundbetrages ihres Bußgeldes in Höhe von 13,2 Millionen Euro.

Grundsätzlich zieht die Kommission die betroffenen Umsätze innerhalb des EWR heran (Rz. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; die „Leitlinien“). Rz. 18 der Leitlinien beschreibt die Methode, die zur Anwendung kommt, „[s]oweit sich eine Zuwiderhandlung in einem Gebiet auswirkt, das über das Gebiet des [EWR] hinausreicht (beispielsweise weltweite Kartelle)

In Fällen dieser Art geht die Kommission folgendermaßen vor, um das relative Gewicht im EWR jedes Teilnehmers an der Zuwiderhandlung zu ermitteln: sie (i) errechnet den Umsatz mit Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand des Verstoßes waren, in dessen räumlichem Ausdehnungsgebiet; (ii) ermittelt den Anteil jedes Teilnehmers an diesem Gesamtumsatz; und (iii) wendet diesen Anteil auf die Gesamtsumme der jeweiligen verfahrensgegenständlichen EWR-Umsätze aller Teilnehmer an.

Toshiba nun trug vor, (i) die Kommission habe die Leitlinien fehlerhaft angewandt, sei doch das Kartell auf den EWR und Japan beschränkt gewesen; und (ii) die Methode der Umsatzäquivalenz verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Fairerweise ist wohl zuzugeben, dass es aus normativen und rechtssystematischen Gesichtsunkten tatsächlich fraglich ist, ob man die Prüfung des tatsächlichen wirtschaftlichen Gewichts eines Unternehmens tatsächlich durch Marktanteilsschwellen ersetzen darf, wie es die Kommission seit ihren zaghaften Anfängen in der sogenannten De minimis-Bekanntmachung durchweg tut. Ähnliche Zweifel erscheinen angebracht hinsichtlich der Bewertung des tatsächlichen Beitrages eines bestimmten Unternehmens zu einer Zuwiderhandlung, wofür nur Rz. 29 der Leitlinien einen gewissen Rahmen bietet.

Wie dem auch sein mag, bestätigt das Europäische Gericht (EuG) hinsichtlich des ersten Anfechtungsgrundes, dass die Kommission das streitgegenständliche Gentlemen’s Agreement rechtsfehlerfrei gedeutet habe, da dieses nicht nur den Verkauf von Leistungstransformatoren im EWR und in Japan zum Gegenstand habe. In anderen Worten war die Kommission gehalten, weltweite Umsätze zu berücksichtigen, denn ihr Ziel war die Errechnung des fiktiven Anteils an einem Markt, dem EWR, dem das Unternehmen auf Grund des Kartells ferngeblieben war (Rz. 276 des Urteils).

Was den zweiten Anfechtungsgrund anlangt, so trug Toshiba vor, die Kommission habe die tatsächliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und Toshibas eigenen Beitrag, beides jedoch innerhalb des EWR, berücksichtigen müssen. Genau das behauptet die Kommission getan zu haben, und das bestätigt auch das EuG. Dieses führt weiter aus, am geeignetsten zur Bemessung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung zur Aufteilung des Weltmarktes sei eine Methode, welche die weltweiten Umsätze der Teilnehmer zu Grunde lege. Allein diese Umsätze, meint das EuG, erlaubten es der Kommission, den Beitrag jedes einzelnen Teilnehmers sowie die Zuwiderhandlung als solche zu gewichten, auch innerhalb des EWRs. Das EuG überrascht schließlich gar mit der Behauptung, dieser Ansatz berücksichtige auch, „wenngleich nur insgesamt, etwaige Marktzutrittsschranken, die in verschiedenen Segmenten des Weltmarktes bestehen mögen“ (Rz. 288).

Wie bereits in seinem Urteil in der Rs. Tokai Carbon u.a./Kommission geschehen bestätigt das EuG also Rz. 18 der Leitlinien, die es für vereinbar mit Artikel 49 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (d.h., Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen). Man darf sich wundern, ob dies tatsächlich die wahre Frage ist.

 

Der EuGH bestätigt am 20. Januar 2016 in der Rs. C-373/14 P, Toshiba/Kommission, das Urteil des EuG vom 21. Mai 2014 in der Rs. T-519/09, Toshiba/ Kommission

Am 20. Januar verkündete der Europäische Gerichtshof ein Urteil, das die Berufung gegen das Urteil des Europäischen Gerichts vom 21. Mai 2014 vollumfänglich zurückweist. Der EuGH bestätigt damit insbesondere das Bußgeld in Höhe von 13,2 Millionen Euro, das die Kommission 2009 gegen Toshiba verhängte.

Dieses ist schon das zweite Bußgeld gegen Toshiba, das die europäischen Gerichte in diesem aufrechterhalten. Einen Tag zuvor, am 19. Januar 2016, bestätigte das Europäische Gericht in einem klageabweisenden Urteil in der Rs. T-404/12 das Bußgeld in Höhe von 56,79 Millionen Euro, das die Kommission 2012 wegen eines weiteren Marktaufteilungskartells verhängt hatte.

Es handelt sich also nicht um den denkbar besten Jahresbeginn für Toshiba, was Kartellbußen anbelangt…

Rating Legis SLP

T/F: +34 932 724 264

Provença, 253
08008 Barcelona

 

Top_tier_firms