Gut Ding (?) hat Weil

31/05/17

Am vergangenen Freitag, den 26. Mai, mit weniger als einem halben Jahr Verspätung, verabschiedete die Spanische Regierung die Kgl. Gesetzesverordnung (Real Decreto-Ley, RDL)  9/2017, welche die Europäische Kartellschadensersatzrichtlinie umsetzt und tags darauf im Amtsblatt (BOE) stand.

Laut Artikel 86 der Spanischen Verfassung gestattet eine Kgl. Gesetzesverordnung der Regierung, in außerordentlich dringenden Fällen Gesetze zu verabschieden, vorbehaltlich derer Ratifizierung durch die Legislative.

Seit gestern mag sich also jeglicher Kläger der Änderungen des Spanischen GWB (Ley de Defensa de la Competencia, LDC) und der Zivilprozeßordnung (Ley de enjuiciamiento civil, Lec) bedienen, um einen kartellsündigen Zulieferer oder Verkäufer auf Schadensersatz zu verklagen.

Selbstverständlich setzt RDL 9/2017 die Ecksteine der Richtlinie 2014/104/EU, um, darunter etwa die gesamtschuldnerische Haftung der Missetäter; der Beweiswert rechtskräftiger Entscheidungen von Kartellbehörden (diejenigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten begründen nur eine Vermutung); die Mindestverjährungsfrist für Klagen (5 Jahre); oder der Schutz von Beweismaterial aus Kronzeugenanträgen. RDL 9/2017 warf aber auch mindestens zwei interessante Rechtsfragen auf.

Zum einen, die Bestimmungen über Zugang zu Beweisen in anderen Händen (discovery), die bis dato in Spanien wenig hilfreich waren. Der Allgemeine Kodifizierungsausschuß (Comisión General de Codificación) hatte vorgeschlagen, diese Bestimmungen an die Richtlinie 2014/104/EU anzupassen und dann auf jeglichen privatrechtlichen Rechtsstreit anzuwenden. Tatsächlich enthält der neue Artikel 283 bis Buchstabe a) nunmehr eine Reihe weitreichender Beispiele der Art Auskünfte die jede Partei von der anderen oder sogar von Dritten verlangen kann. Leider war die Regierung jedoch viel zurückhaltender und hat die neuen Sonderregeln ausschließlich auf Schadensersatzklagen mit kartellrechtlichem Hintergrund beschränkt.

Zum anderen, das Verbot eines Schadensersatzes über 100% als Folge mehrerer Vergleichsvereinbarungen (Artikel 19 der Richtlinie 2014/104/EU). So kopiert der neue Artikel 78 Absatz 1, 2. Absatz, der LDC Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie: „der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße wird auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigen.“ Es bedarf wohl kaum des Hinweises, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, diesen Grundsatz ihrerseits zu verkünden, sondern sicherzustellen, dass er tatsächlich gilt.

Dennoch kopiert der neue Artikel 77 Absatz 1 der LDC jetzt lediglich Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie: „Der Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten um verringert sich um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist.“ In der Praxis dürfte dieses bescheidene Zitat eine Überkompensation schwerlich verhindern können, wenn die Vergleichsquote „den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden“ übersteigt. Die Regierung hat es nämlich versäumt zu erklären, geschweige denn sicherzustellen, daß dieser „Anspruch“ nicht den tatsächlich erlittenen, wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten übersteigen darf.

Man muß nun abwarten, welche Auswirkungen RDL 9/2017 in der Praxis haben mag. Bisher hinkte Spanien bei dieser Art Schadensersatzklagen weit hinter anderen Mitgliedstaaten her. Das lag zweifellos zum Teil an der Geschäftskultur hierzulande („Na, wir werden doch wohl nicht unsere eigenen Zulieferer verklagen!’), aber auch an den starren Verfahrensregeln. Die sind nun erheblich geschmeidiger.

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