“Oberstes” Licht auf des Schusters Schuhwerk…

02/10/17

Bloß nichts ändern

Im Oktober 2016 besprachen wir einige Bußgeldentscheidungen der CNMC gegen Anwaltskammern, die grundsätzliche Fragen aufwarfen. Jenen Begriffswirrwar von Gebührenkriterien und -richtwerten wird das Beschlussorgan der CNMC, der Rat, im Rahmen des anhängigen Verfahrens S/DC/0587/16 – COSTAS BANKIA klären müssen… Während wir dieser Stellungnahme erwartungsvoll harren, gibt der Spanische Oberste Gerichtshof sein Urteil vom 27. Juli 2017 bekannt, das – mit allem gebotenen Respekt 😉 – weitere Unklarheit – pardon: Licht! – auf die kartellrechtliche Beurteilung der Anwaltskammern wirft.

Der Sachverhalt betrifft ein Bußgeld, welches das katalanische Landeskartellamt (Autoritat Catalana de la Competència, ACCo) am 25. Juli 2012 der Immobilienmaklerkammer Barcelona auferlegte. Diese hatte (i) kartellrechtswidrige Beschlüsse ihres Vorstands als verbindliche Regeln verabschiedet; und (ii) eine Preisempfehlung in Gestalt einer Honorarliste abgegeben. Das Bußgeld betrug 70.000 Euro für den ersten Verstoß und 50.000 für den zweiten.

Am 8. Januar 2015 gab das OLG Katalonien (Tribunal Superior de Justicia de Cataluña) der Anfechtungsklage statt, denn die bebußten Handlungen seien verbindliche Normen, welche die Kammer hoheitlich handeln, d.h. als öffentliche Verwaltung mit gesetzlicher Ermächtigung verabschiedet habe (zweiter Rechtsgrund). Deshalb habe ACCo kartellrechtliche Bedenken vor den Verwaltungsgerichten geltend machen müssen. Tatsächlich erlaubt Artikel 12 Absatz 3 des Spanischen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Ley de Defensa de la Competencia, LDC) Kartellbehörden, Beschlüsse und allgemein verbindliche Normen ohne Gesetzesrang einer Verwaltung, die den Wettbewerb behindern, vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzufechten. Hingegen könne ACCo sich nicht als Kontrollinstanz einer anderen Verwaltung gebären, die hoheitlich handelt.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof das Urteil des OLG Katalonien teilweise aufgehoben und ACCO hinsichtlich des zweiten Verstoßes Recht gegeben. Das Revisionsurteil greift eine alte spanische Rechtsprechung wieder auf, die zwischen hoheitlichem Verwaltungshandeln (ius imperii) und einfachem Handeln einer Verwaltung im Wirtschaftsgeschehen unterscheidet. Des weiteren bestreitet der Oberste Gerichtshof, dass die umfassende Anwendung der LDC dieser Unterscheidung entgegenstehe, wie einige Autoren meinten. Ganz im Gegenteil, meinen Hochwürden, diene die Unterscheidung dazu, das für die Überprüfung des Handelns der Kammer zuständige Organ zu bestimmen: handelt die Kammer iure imperii, so seien allein die Gerichte befugt, die Vereinbarkeit mit der LDC zu überprüfen. Nur wenn die Kammer mit einer anderen Rechtsgrundlage handele, könne das Kartellamt diese Prüfung unmittelbar selber vornehmen.

Angesichts dieser „Klarstellung“ (um die elegante Beschreibung des eigenen Intel-Urteils durch den EuGH zu zitieren) fragen wir uns, ob es sich wohl um ein formales oder um ein inhaltliches Unterscheidungsmerkmal handeln mag. Mit anderen Worten: reicht es, wenn eine Kammer Beschlüsse ihrer Organe in Normen fasst oder behauptet, auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung hoheitlich zu handeln, um ein direktes Eingreifen der Kartellämter zu vermeiden? Oder ist es umgekehrt erforderlich, den Inhalt dieser Norm zu prüfen um festzustellen, ob sich die Kammer tatsächlich darauf beschränkt, im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit hoheitlich zu handeln? Um noch einen Schritt weiter zu gehen: was sollte geschehen, wenn Gegenstand kartellrechtlicher Bedenken Stellungnahmen eines Kammervertreters oder Veröffentlichungen auf den Webseiten der Kammer wären, und diese wiederum auf Normen beruhten, welche die Kammer kraft ihres ius imperii verabschiedet hat?

Der Gelehrtenstreit ist gewiss. Und großes Interesse an künftigen Fällen der Anwendung des Kartellrechts auf Berufskammern ebenfalls… Unterdessen trägt weiterhin der Schuster die schlechtesten Schuhe.

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